Die Drachenfreunde Reinach gegründet am 17.3.02 ist ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB ( Schweiz. Zivilgesetzbuch ). Der Sitz des Vereins ist Reinach AG.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Drachensport und die Kameradschaft zu pflegen.
Zur Wahrung seiner Interessen kann der Verein einem nationalen oder internationalen Verbande mit gleicher Zielsetzung angehören.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
Aktivmitglieder und Gönner
Als Mitglieder können alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden.
Jugendliche unter 16 Jahren können mit Zustimmung
Ihrer Eltern oder gesetzl. Vertretern als Mitglieder aufgenommen werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16.Altersjahres
Interessenten können auf Empfehlung eines Mitgliedes und durch Antrag des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereins nach innen und aussen zu wahren, den Anordnungen des Vorstandes folge zu leisten und die Mitgliederbeiträge etc. ohne Verzug zu leisten.
Die Generalversammlung setzt den Mitgliederbeitrag und sonstige Gebühren fest.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Vereinsjahres an den Vorstand erfolgen. Der Jahresbeitrag ist voll zu entrichten.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand verfügt werden gegenüber Mitgliedern, welche ihren finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, das gute Einvernehmen im Verein stören.
Dem betroffenen Mitglied ist die Streichung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand, die Revisoren und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit.
Die ordentliche GV hat bis spätestens Ende Februar eines Jahres stattzufinden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einladung mit der Traktandenliste an die Mitglieder ist min. 14 Tage vor dem festgesetzten Termin zu versenden.
Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung im Besitze des Präsidenten sein.
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder die über 16 Jahre alt sind haben das Stimmrecht. Vorbehalten bleibt Art. 68 ZGB.
Die GV entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere gehören in ihre Zuständigkeit :
Wahl des Präsidenten und Kassiers
Wahl der Rechnungsrevisoren
Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, werden Vereinsbeschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Die offene Abstimmung durch Handmehr bildet die Regel.
Bei Vorliegen wichtiger Angelegenheiten kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
Sie ist für die laufenden Geschäfte kompetent, soweit diese nicht der GV vorbehalten sind.
Er besteht aus fünf Mitgliedern :
Präsident : Er vertritt den Verein nach innen und aussen, leitet und überberwacht die gesamten Vereinsgeschäfte.
Vizepräsident : Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten. Es können ihm auch andere Aufgaben, wie vorübergehende Vertretungen anderer Funktionäre, übertragen werden.
Aktuar Er besorgt die Korrespondenz, führt das Protokoll der Versammlung, führt Kontrolle über den Mitgliederbestand und die Mutationen (Mitgliederkartothek) und führt die Absenzenliste.
Kassier : Der Kassier besorgt das Ganze Rechnungswesen des Vereins und sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Auf die Jahresversammlung hat er die Bücher abzuschliessen, diese nebst den Belegen den Rechnungsrevisoren zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen und der ordentlichen GV den Kassebericht zu unterbreiten. Der Kassier führt im Verkehr mit dem Postscheckamt und der Bank Einzelunterschrift. Bei grösseren Bankgeschäften ist die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten erforderlich.
Beisitzer :Der Beisitzer hat die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Arbeiten zu unterstützen. Es können ihm besondere Aufgaben übertragen werden.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder können vom Präsidenten mit besonderen Obliegenheiten eines verhinderten Mitglieds betraut werden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beratung teilnimmt.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, gegebenenfalls zu Zweien der Präsident oder Vizepräsident. zusammen mit dem Aktuar oder Kassier. Der Vorstand ist ermächtigt den Ressortchefs Einzelunterschrift zu gewähren.
Die Vorstandsmitglieder beziehen für ihre Tätigkeit keine Entschädigung, ausser dem Ersatz effektiver Auslagen.
Die Rechnungsrevisoren : Es werden drei Rechnungsrevisoren ernannt. Turnusgemäss scheidet alljährlich an der GV der Amtälteste aus. Sie haben jährlich nach erstelltem Jahresabschluss des Kassiers, die Betriebs und Vermögensrechnung zu prüfen und dem Vorstand zu handen der GV einen schriftlichen Bericht über ihren Befund zu erstatten.
Änderung der Statuten können nach rechtzeitiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch eine ordentliche oder ausserordentliche GV beschlossen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für den fortbestand des Vereins sind fünf stimmberechtigte Mitglieder erforderlich. Wird dieser Bestand unterschritten, dann ist der Verein aufzulösen.
Wird aus anderen Gründen (Zahlungsunfähigkeit etc.) eine Auflösung des Vereins verlangt, kann nur an einer zu diesem Zwecke, unter Angabe des Traktandums, einberufene ausserordentliche GV Beschluss gefasst werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung min. 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Nach beschlossener und durchgeführter Auflösung sind alle Utensilien und das gesamte Vermögen auf der Gemeindeverwaltung Reinach zu deponieren, mit der Bestimmung, dass es einem später sich bildenden Verein, der in den vorliegenden Statuten niedergelegten Ziele anerkennt, ausgehändigt werden soll.
Für die Wiedererstehung des Vereins müssen min. 5 Personen, die das 20. Altersjahr erreicht haben dazu gewillt sein.
Bildet sich innert 10 Jahren kein neuer Verein, wird das ganze Vermögen einem gemeinnützigen Zwecke zugewiesen.
Der Präsident Der Aktuar